Seit 25 Jahren kämpfe ich dafür, bald ist es so weit: In Deutschland wird der Besitz von Cannabis in Mengen des Eigenbedarfs legalisiert! Doch bis der Bundestag das Gesetz verschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, dauert es noch ein bisschen. Doch so lange wollen wir nicht warten!
Wir müssen endlich anerkennen, dass das Strafrecht die falsche Antwort für harmlose Kiffer*innen ist. Die Senatsverwaltungen für Justiz und Inneres sollen die bestehende Praxis ausweiten, damit der Joint im Park schon jetzt nicht mehr verfolgt wird. Die Kriminalisierung von Drogenkonsument*innen ist ein Relikt aus dem letzten Jahrtausend und muss ein Ende haben. Wer in die Abhängigkeit rutscht, braucht Hilfe und keine polizeiliche Verfolgung. Das Recht auf Rausch sollte in einer Stadt der Freiheit wie Berlin selbstverständlich sein, das klappt auch ohne die Mentalität einer bayerischen Dorfpolizei.
Zusammen mit Valisi Franko, Sprecher für Drogen- und Innenpolitik der Grünen Fraktion im Abgeordnetenhaus, habe ich ein Positionspapier veröffentlicht. Darin fordern wir:
- Aussetzung der Verfolgung von Cannabiskonsument*innen bei geringer Menge (bis 15 Gramm)
§31a Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ermöglicht ein Absehen von Strafverfahren bei geringen Mengen. Diese sind in Berlin derzeit so geregelt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren bei Delikten unter 10 Gramm grundsätzlich einstellt und unter 15 Gramm in der Regel einstellt. Da die Regelung im BtMG bereits in der Norm selbst darauf angelegt ist, den Gebrauch von geringen Mengen zu entpönalisieren, sollte bei geringen Mengen bereits von Seiten der Polizei von der Verfolgung abgesehen und auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet werden. Dies kann durch eine Änderung der Gemeinsamen Allgemeinverfügung von SenJustVA und SenInnDS zur Umsetzung des § 31a BtMG erfolgen. Dies soll nicht nur für den Erstkonsum gelten, sondern auch für den Gelegenheitskonsum. - Keine Beschlagnahme/Vernichtung von Cannabis bei offensichtlich geringer Menge
Derzeit ist die Polizei angehalten bei jedem Aufgreifen von Cannabiskonsument*innen einzuschreiten, ein Verfahren einzuleiten und das dabei beschlagnahmte Cannabis zu aservieren bzw. im Anschluss zu vernichten. Auch hier lässt sich mit dem Sinn und Zweck der Norm des § 31a („Entpönalisierung“) argumentieren, dass eben keine Strafbarkeit bei geringer Menge vorherrscht. Wenn dies offensichtlich feststellbar ist (also keine großen Mengen/kein Verdacht auf Handel) liegt kein Grund vor, ein strafrechtliches Verfahren einzuleiten, da keine Straftat vorliegt und somit auch kein Grund zur Konfiszierung des Cannabis. - Entkriminalisierung des Besitzes von anderen Drogen bei geringer Menge
Berlin gilt zwar als liberales Bundesland, was stets auf die geltende geringe Menge von 15 Gramm zurückgeführt wird. Dabei haben andere Bundesländer, (exemplarisch Schleswig-Holstein oder Nordrhein-Westfalen) wie auch durch das BtMG vorgesehen, die geringe Menge auf weitere Substanzen ausgeweitet (z.B. Ecstasy-Pillen, MDMA, Amphetamine, Kokain). Hierbei handelt es sich um deutlich geringere Konsumeinheiten. Dies dient insbesondere dazu die Kriminalisierung und Stigmatisierung von drogenabhängigen Personen zu verringern oder auch Konsument*innen von weit geläufigen „Partydrogen“ nicht – wie derzeitige Praxis – willkürlich zu kriminalisieren. Flankierende auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende Aufklärung und Präventionsangebote sind dabei als Teil einer umfassend faktenbasierten Drogenpolitik zu verstehen. - Entkriminalisierung in den §§ 29 ff. BtMG vor der Legalisierung von Cannabis
Die bisher vorgeschlagenen Regelungen beziehen sich auf die Handlungsmöglichkeiten des Landes Berlin. Mit den Punkten 1–3 könnte Berlin ein Zeichen für die progressivste Drogenpolitik unter den Bundesländern setzen. Allerdings gibt es bereits seit Jahren grundsätzliche fachpolitische und juristische Kritik an der Ausgestaltung der Kriminalisierungsnormen im Betäubungsmittelrecht. Hier sollte bereits jetzt durch den Bund klargestellt werden, dass der Eigengebrauch ohne Beeinträchtigung Dritter und unter Wahrung von Jugendschutz grundsätzlich kein Gegenstand polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Aufgaben sein sollte. Gleichzeitig könnten hier Möglichkeiten geschaffen werden, dass im Rahmen von Wissenschaft, Prävention und Suchthilfe der Umgang mit entsprechenden Substanzen gelockert wird (z.B. Drugchecking in Drogenkonsumräumen ermöglichen). Da mit einer Verabschiedung eines Cannabiskontrollgesetz durch den Bund erst im Jahr 2023 zu rechnen ist, sollten bereits jetzt die einfachen und schnell umsetzbaren Regelungen durch den Bund angepackt werden. - Amnestieregelungen für Cannabiskonsument*innen bei Besitzdelikten
Für eine Amnestieregelung braucht es ebenfalls eine Regelung nach Bundesgesetz. Menschen, gegen die ein Strafverfahren ausschließlich wegen Besitz sowie Anbau, Handel (in minder schweren Fällen sowie ohne Zusammenhang mit Gewaltdelikten/Waffenrechtlichen Verfahren) geführt wurde und wird, sollen unter eine Amnestieregelung fallen. Behördeneinträge sind zu löschen, noch offene Gefängnisstrafen sind zu erlassen und laufende Verfahren kostenfrei einzustellen.
Berufsverbote sind aufzuheben. Wer die Folgen eines Berufsverbotes (entstandene Kosten/ fehlende Lebensgrundlage) oder einen Freiheitsentzug erlitten hat (Psychiatrie, Gefängnis), wird rehabilitiert und erhält eine finanzielle Entschädigung, sofern es sich um gewaltfreie Cannabis-Delikte handelt. Auch entzogene Führerscheine sollen wieder erteilt werden.
Auch auf der Hanfparade 2022 durfte ich zu diesem Thema sprechen: